Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Sarkoidose-Vereinigung" (Morbus Boeck) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wallbach.
Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt:
- Information der Öffentlichkeit über die Sarkoidose aus der Sicht der Betroffenen
- Gründung, Förderung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen in der ganzen Schweiz und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Sarkoidose-Vereinigung
Art. 3: Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen sein, welche die Statuten anerkennen und die im Interesse der Sarkoidose-Vereinigung mitwirken möchten. Die Aufnahme erfolgt durch einfache schriftliche Beitrittserklärung. Der Austritt ist schriftlich an die Präsidentin zu richten. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich nicht an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung halten, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sonst wie gegen das Ansehen oder die Interessen des SSARV verstossen, aus dem Verein ausschliessen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 4: Organisation
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann ausserdem die Ernennung von Rechnungsrevisoren beschliessen.
Art. 5: Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Genehmigung von Rechnung und Budget
- die Wahl des Vorstandes
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ausserdem kann ein Fünftel der Mitglieder jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Art. 6: Wahlen und Abstimmungen
Für Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder entscheidend. Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer zwei Drittels Mehrheit der Anwesenden.
Art. 7: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Er bestimmt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten oder zur Präsidentin. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Er ist wiederwählbar.
Dem Vorstand obliegen alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Sitzungen des Vorstandes finden so oft statt, wie es die Geschäfte erfordern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Art. 8: Mittel
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Der Mitgliederbeitrag wird an der jährlichen Mitgliederversammlung überprüft und angepasst. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9: Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Beschluss der Auflösungsversammlung zwingend einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugewiesen.
Die Gründungsmitglieder
Alles Werner
Bürki Judith
Jordi Elsbeth
Gersbach Christian
Lenz Ursula
Monetti Irene
Oeder Annelies
Ogi-Schlunegger Erny
Price-Schmidt Heimke
Rathjen Marion
Tapia-Lang M.-Elisabeth
Wespi-Gutzwiller Doris
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. Juli 1999 genehmigt.
Die Änderung vom Art. 9 Auflösung wurde an der Generalversammlung vom 15. November 2003 genehmigt.
Die Ergänzung der Statuten bei Art. 8 wurde an der Generalversammlung vom 12. November 2005 genehmigt.
Die Ergänzung der Statuten bei Art. 3 Mitglieder und die Änderung bei Art. 7 Vorstand wurden an der GV vom 28. Oktober 2006 genehmigt.